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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Förderverein "CAMIRI". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Partnerschaft mit der katholischen Kinder- und Jugendarbeit in Camiri, Bolivien. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch partnerschaftliche Absprachen der ideellen und materiellen Hilfen auf der Grundlage unseres gemeinsamen Evangeliums. Insbesondere die Förderung des Deutsch-Bolivianischen Kinder- und Jugendzentrums Sankt Auktor in Camiri, die Förderung von Begegnungsreisen von Gruppen aus Braunschweig nach Camiri und aus Camiri nach Braunschweig. Die materielle Förderung von Kinder- und Jugendarbeit in Camiri. Der Verein beschafft die erforderlichen Geldmittel und Sachwerte, die notwendig sind um den Satzungszweck erreichen zu können.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzlichen Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und sich für das Ziel des Vereins einzusetzen bereit sind.
Zwei Vertreter des BDKJ (Bund der Deutschen Katholischen Jugend) Stadtverbandes Braunschweig gehören dem Verein Kraft Amtes an.
Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand des Vereins. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
[Nachfolgeorganisation des BDKJ Stadtverbandes Braunschweig ist nach einer Namensänderung der BDKJ Bezirk Braunschweig. Anm. Martin Irmer, 10. April 2005]
Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.
Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Der Antrag auf Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschlußbescheid wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht.
§ 4 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
Der Vorstand besteht aus der/dem ersten und der/dem zweiten Vorsitzenden, dem/der Kassenverwalter/in und dem/der Schriftführer/in.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Für die Beschlußfassung gelten § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit die Stimme der/des ersten Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv von der/dem ersten oder der/dem zweiten Vorsitzenden vertreten. Die/der zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von ihrer/seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung der/des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand (1. und 2. Vorsitzende) bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
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§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
Satzungsänderungen
Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung der/des Abgelehnten, gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes
Ausschluß eines Mitgliedes
Auflösung des Vereins.
Jährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet oder wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Wahlen sind geheim. Gewählt ist die/der Kandidat/in, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Zweidrittelmehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung der Ausschluß eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorstand zu unterschreiben ist.
Zu den Mitgliederversammlungen muß schriftlich eingeladen werden.
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entzug der Rechtsfähigkeit, Wegfall des bisherigen Zwecks), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an das Trägerwerk des BDKJ-Diözesanverband Hildesheim e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für die Bolivienpartnerschaft zu verwenden hat.
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_____________________________________________ In der Fassung nach der Änderung am 29. Februar 1996
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